Seit 01.01.2019 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ein Jobticket steuerfrei zur Verfügung stellen.
Dies betrifft sowohl die Überlassung der Fahrkarten als auch Zuschüsse des Arbeitgebers.
Voraussetzung ist, dass das Ticket / der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers zum ÖPNV geleistet werden.
Auch die private Nutzung des Jobtickets ist dann steuerfrei.
Der steuerliche Vorteil wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Hier geht’s zur gesetzlichen Regelung § 3 Nr. 15 EStG