Der BGH hat mit Urteil vom 15.03.2016 (Az. II ZR 119/14) entschieden, dass die deutsche Vorschrift des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. – heute § 64 Satz 1 GmbHG – wonach GmbH-Geschäftsführer für Zahlungen nach Insolvenzreife persönlich haften, auch auf die Direktorin einer walisischen Limited mit Niederlassung in Deutschland anwendbar ist.
Der Entscheidung des BGH ging ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH voraus. Der EuGH führte in seinem Urteil vom 10.12.2015 (Az. C-594/14) aus, dass es sich bei § 64 GmbHG um eine insolvenzrechtliche Norm im Sinne von Art. 4 EuInsVO handele, da § 64 GmbHG für den Fall der Zahlungsunfähigkeit abweichende Regeln zum allgemeinen Zivil- und Handelsrecht statuiere. Der Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung auf ausländische Gesellschaften stehe auch die Niederlassungsfreiheit nicht entgegen.
Konsequenzen dieser Entscheidung:
Im Umkehrschluss zu dieser Entscheidung kommt auch eine Haftung in die andere Richtung in Frage; insbesondere, wenn der Mittelpunkt der wesentlichen Interessen einer Gesellschaft ins europäische Ausland verlegt oder eine Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union betrieben wird. Informationen über die Regelungen des jeweiligen Staates sollten daher vorab eingeholt werden.