Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung (an nahestehende Personen) stellte sich in der Beratungspraxis die Frage, ob dies beim begünstigten Empfänger eine Schenkung darstellt und entsprechend Schenkungsteuer fällig wird.
Hierzu hat nun das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 22.10.2015 entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen keine Schenkung sei (was tatsächlich eine steuerliche Doppelbelastung darstellen würde, da bereits die verdeckte Gewinnausschüttung steuerlich analog der offenen Gewinnausschüttung behandelt wird).
Hinweis: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.